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Viele Deutsche leben zur Miete. Daher ist es nur sinnvoll, dass das deutsche Miet- und Pachtrecht sehr umfangreich ist und sehr differenziert auf einzelne Lebenssachverhalte eingeht, auch wenn das Gesetz deswegen von vielen wegen seines Umfangs als schwer verständlich empfunden wird.
Durch einen Mietvertrag gehen Vermieter und Mieter ein Rechtsgeschäft ein. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine Sache zu überlassen und im Gegenzug dafür vom Mieter vergütet zu werden. Jede Art von Mietverträgen ist dabei durch die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse, sowie die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen geregelt, welche sich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter §§ 535 – 548, bzw. §§ 305 – 310 finden lassen. Besondere Rechtsvorschriften kommen bei Mietverträgen über Wohnraum zum tragen, die in §§ 549 – 577 a BGB erfasst sind und sich insbesondere mit dem Mieterschutz beschäftigen.
Gerade bei der dauerhaften Vermietung von Wohnraum bestehen viele gesetzliche Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, so dass ein Mietvertrag vom Vermieter nicht willkürlich aufgesetzt werden kann und sich dieser an bestimme Vorgaben unbedingt halten muss. Im Gegenzug dazu kommen für Grundstücke und Räume die nicht als Wohnraum genutzt werden und sozusagen gewerblicher Natur sind diese Zusatzvorschriften nur sehr beschränkt gelten.
Besondere Regelungen gelten auch für die Gestaltung von vorformulierten Mietverträgen, bei denen der Gesetzgeber auch sehr darauf bedacht ist, dass alle Vorgaben streng eingehalten werden. Wer einmal in die Situation kommen sollte, dass er einen Mietvertrag aufsetzen muss, der findet im Internet bei verschiedenen Anbietern entsprechende Angebote, so dass man für eine geringe Gebühr oder aber auch kostenlos für jeden Zweck einen passendes Vertragsformular findet, bei dem man auch sicher sein kann, dass die juristischen Vorgaben korrekt umgesetzt wurden.